1. Allgemeine Geschäftsbedinungen



    1. I. Allgemeines




      1. 1. Alle Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Kaufverträge werden für uns erst nach unserer schriftlichen Bestätigung bindend und zwar zu den von uns bestätigten Bedinungen.

      2. 2. Mit Ihrer Auftragserteilung erkennen Sie als Besteller unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedinungen an. Wir erkennen Ihre Einkaufsbedinungen nur in soweit ab, als sie von unseren Verkaufsbedinungen nicht abweichen.

      3. 3. Aufsatzkränze tragen alle Lasten aus der Lichtkuppel und dem Öffnerbeschlag in der Unterkonstruktion ab und übernehmen für das Dach weder tragende noch aussteifende Funktion. Der statische Nachweis ist vom Kunden zu erbringen.


    2. II. Umfang und Lieferung




      1. 1.) Für den Umfang der Lieferung gilt unsere Auftragsbestätigung.Änderungen und Nebenabreden bedürfen unserer schriftlichenBestätigung. Auftragsänderungen nach erfolgter Auftragsannahme verursachen innerbetriebliche Kosten die wir dem Auftraggeber berechnen müssen.

      2. 2.) Bei Auftragsstornierung aus nicht von uns zu vertrettenden Gründen, sind wir berechtigt für Arbeitsaufwand und Verwaltungskosten 15 von Hundert des Warenwertes der Auftragsbestätigung zu fordern.

      3. 3.) Erfüllungsort für den Versand ist - auch bei frachtfreier Lieferung - die Verladestelle. Bei sämtlichen Lieferungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie Transportrisiko mit der erfolgten Beladung des ausgewählten Transportmittels in unserem Werk auf den Käufer über, unabhängig davon, ob wir mit werkseigenen Fahrzeugen Transporte ausüben oder fremde Fuhrunternehmen durch uns eingesetzt werden.

    3. III. Preise



      1. 1.) F&S Produkte erhalten Sie je nach vereinbarung entweder ab unserem Werk oder frei Baustellenanlieferung bauseitige Entladung.

      2. 2.) Die im Kaufvertrag angegebenen Preise sind bei einer vereinbarten Lieferfrist bis zu vier Monate bindend. Bei länger vereinbarten Lieferfristen behalten wir uns im Falle der Änderung der Gestehungskosten (Material-, Energie- und Lohnkosten) eine Preisberichtigung entsprechend dem eingetretenen Änderungen vor.


    4. IV. Zahlungsbedinungen




      1. 1.)Unsere Kaufpreise und Werkvergütungen sind fällig und zahlbar.

        1. 1.1) innerhalb 10Tage 2% Skonto nach Rechnungsdatum netto.
        2. 1.2) bei allen übrigen F&S Produkten Zahlung innerhalb 14Tage nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb 30Tage netto.

      2. 2.) Bei Zahlungsverzugsind wir berechtigt, bankübliche Kontokorrentzinsen zu berechnen. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn entwederwir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringereBelastung nachweist.

      3. 3.) Der käufer kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellen Forderungaufrechnen oder nur einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Ist der Käufer Kaufmann und der Vertrag für ihn ein Handelsgeschäft, so verzichtet er auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, es sei denn, daß ihn der Verzicht unangemessen entgegen dem Geboten von Treu und Glauben benachteiligt.

      4. 4.) Tritt in dem Vermögensverhältnis des Käufers eine wesendliche Verschlechterung ein, insbesonderehinsichtlich seiner Kreditwürdigkeit Bedenken (fruchtlose Vollstreckungsmaßnahmen, Kreditkündigung durch Banken o.ä.), sind wir berechtigt, unsere Leistung zu verweigen bis - nach unserer Wahl - eine Vorauszahlung erfolgt oder für die Zahlung eine angemesseneSicherheitsleistung geleistetist. Wird unserem Verlangen nach Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen nicht innerhalb angemessener Frist - in der Regel 2Wochen - entsprochen, so sind wir ohne Setzung einer weiteren Frist berechtigt vom Vertrag zurückzutretten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.Wird nach Abschluß eines Vertrages bekannt, daß die Vermögensverhältnisse wesendlich schlechter waren als angenommen (fruchtlose Vollstreckungsmaßnahmen, Kreditkündigung durch Banken o.ä.), so sind wir berecchtigt Bezahlung Zug um Zug gegen unsere Leistung zu verlangen. Ist das Geschäft für den Käufer ein Handelsgeschäft, so können wir bei Vorliegen der vorstehenden Voraussetzung nach unserer Wahl entweder die unverzügliche Bezahlungaller fälligen oder nichtfälligen Ansprüche aus sämtlichen mit ihm bestehenden Verträge oder Sicherheitsleistungen wegen dieser Ansprüche verlangen. Wir sind berechtigt, die Erfüllung bis zur Bezahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern.

      5. 5.)Bei Zahlungseinstellung, Vergleichsverfahren oder Konkurs sind unsere Kaufpreisforderungen sofort fällig.


    5. V. Lieferzeit




      1. 1.) Vereinbarte Lieferzeiten gelten als ungefährer Liefertermin. Wir leisten für die Innehaltung kein Gewähr. Ein Verzug tritt für uns erst durch besondere Mahnung des Käufers ein. Im Falle des Verzuges ist der Käufer, abgesehen von den unter Ziffer 2. geregelten Fällenim Rahmen des §326 BGB nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutretten. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann er nur bei Vorsatzoder grober Fahrlässigkeit verlangen. Das gilt nur für Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftrags-bestätigung, jedoch nicht Hereingabe eventuell von Ihnen zu beschaffender Unterlagen, die für die Bearbeitung des Auftrages erforderlich sind. Lieferungsmöglichkeit bleibt vorbehalten. Dies gilt nicht bei vorsätzlicher oder grobfahrläßiger Verursachung einer Liefermöglichkeit durch uns. Wird für den fall des Lieferverzugs eine Konventionalstrafe vereinbart, so gelten Höchstsätze:

        • 0,2% der Nettoauftragssumme je Werktag oder
        • 0,3% der Nettoauftragssumme je Arbeitstag jedoch insgesamt 5% der

        Nettoauftragssumme.
      2. 2.) Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände - z.B. bei Materialbeschafungsschwierigkeiten, Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingreiffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Mangel ab Arbeitskräften usw. - auch wenn sie bei Vorlieferanten eintretten - verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung behindert sind, die Lieferfrist in angemessenen Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Leistung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutretten.Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleitem. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Käufer unverzüglich benachrichtigen.


      1. VI. Eigentumsvorbehalt




      2. 1.) Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren und an den etwa aus der Verabeitung gelieferter Ware neu antstandenden Sachen bis zu vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungenaus diesem Vertrag und falls - für den Käufer Kaufmann das Geschäft ein Handeslgeschäft ist - Ausgleich eines etwa sich zu Lasten des Käufers ergeneden Saldos aus dem bestehenden kontokorrentverhältnis vor (§455 BGB). Wird die gelieferte Ware duch den Käufer zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer. Ein Eigentumserwerb des Käufers nach §950BGB ist ausgeschlossen. Bei Verarbeitung mit anderen nicht dem Käufer gehörenden Waren erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten und an der Ware zur Zeit der Verarbeitung (§§947, 948BGB).

      3. 2.) Der Käufer darf die von uns gelieferten Waren und die aus ihrer Verarbeitung entstehenden neuen Gegenstände nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterveräußern. Andere Verfügungen, insbesondere die verpfändung und Sicherungsübereignung dieser Gegenstände sind dem Käufer ohne unsere Zustimmung nicht gestattet.

      4. 3.) Der Käufer tritt sämtliche ihm aus der Weiterveräußerung, Verarbeitung bzw. Einbau der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen gegen Dritte schon jetzt an uns ab. Die abgetrettenen Forderungen dienen zur Sicherung des Verkäufers nur in Höhe der Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt den ihm gegen den Dritten erwachsenden Vergütungsanspruch in der Höhe an den Verkäufer ab, der dem Wert er Vorbehaltungsware entspricht. Steht die Vorbehaltungsware im Miteigentumdes Verkäufers so erstreckt sich die Abtrennung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Steht dem Käufer ein Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypotek nach §648BGB zu, so geht dieser Anspruch in der bezeichneten Höhe auf den Verkäufer über.

      5. 4.) Der Käufer ist ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderung selbst einzuziehen . Von unserer eigenen Einziehungsbefugnis werden wir so lange keinen Gebrauch machen, wie der Käufer seinen Zahlungsverpflichtung nachkommt.

      6. 5.) Der Käufer hat uns jeden Zugriff dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände unverzüglich anzuzeigen.

      7. 6.) Übersteigt der Wert von uns vom Käufer in diesem Vertrag gegebenen Sicherheiten unserer Gesamtansprüche um mehr als 20%, so sind wir auf verlangen des Käufers insoweit zur Rückbertragung der Freigabe verpflichtet. Es kommt aber eine Freigabe nur für solche Lieferungen und deren Ersatzwert in frage, die selbst voll bezahlt sind.


      1. VII. Gewährleistung




      2. 1.) Wir übernehmen gegenüber dem Abnehmer für die von uns gelieferten Produkte gemäß nachstehender Ziffer 4. a-d die Gewähr, daß diese

        • - den anerkannten Regeln der Bautechnik entsprechen und
        • - die ihnen zugewiesenen Funktionen im Dach erfüllen.

      3. Die übernahme dieser Gewähr ist nicht als Zusicherung bestimmter Eigenschaften i.S.d. 459 Abs. 2, 463, 635 BGB anzusehen.

      4. 2.) Sind die von uns gelieferten Produkte mit Mängel behaftet und/oder entsprechen sie nicht der anerkannten Regel der Bautechnik und/oder erfüllen sie nicht die ihnen zugewiesenen Funktionen im Dach, so sind wir verpflichtet, den Mangel zu beseitigen (nachbessern) oder nach unserer Wahl kostenlos das erforderliche Ersatzelement, einschließlich Zubehör, zur Verfügung zu stellen und dem Käufer die durch Beseitigung der Mängel enstandenen Montagekosten (tatsächlich gezahlten Baustellenlöhne in orts- und gewerbeüblicher höhe zuzügl. eines angemessenen Gemeinkostenzusachlag) zu erstatten. Im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung hat der Abnehmer das Recht, Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, kann der Käufer nur verlangen, wenn der ihm entstandene Schaden auf Vorsatzoder grober Fahrlässigkeit unserer seits beruht.

      5. 3.) Sowohl wir, als auch derjenige, der Ansprüche aus der Gewährleistung geltend macht, sind verpflichtet alles zu tun, um die Ursache eines Mangels unverzüglich aufzuklären und unbeschadet der vorstehenden Bedinungen, Schäden gering zu halten und schnellstmöglich zu beseitigen.

      6. 4.) Die Gewährleistung dafür, daß die von uns gelieferten Produkten die ihnen zugewiesenen Funktionen im Dach erfüllenm setzt vorraus, daß

        1. a.) der Einbau und die Montage entsprechend den jeweils geltenden Richtlinien des Dachdeckerhandwerks und den Werkvorschriften durchgeführt wurde,

        2. b.) etwa festgestellte Schäden uns unverzüglich gemeldet werden,

        3. c.) wir Gelegenheit haben, das Objekt zu besichtigen und die fehlende Funktionstüchtigkeit an Ort und Stelle zu prüfen,

        4. d.) im Falle von Rauch- und/oder Wärmeabzugsanlagen die Wartung nach den Vorschriften des Verbandes der Sachversicherer und nach den speziellen Richtlinien des Herstellers regelmäßig durchgeführt wurden.


    6. 5.) Die Gewährleistungsfrist beträgt für uns verkaufte

      1. a.) Aufsatzkränze 2Jahre
      2. b.) alle sonstigen F&S Erzeugnisse 2Jahre


    7. VIII. Gerichtsstand




      1. Gerichtsstand ist für alle Streitigkeiten, wenn der Vertrag für den Käufer ein Handelsgeschäft ist, nach unserer Wahl, unabhänig von Höhe des Objektes, das Landgericht Bielefeld; das Amtsgericht Bünde. Für andere Fälle gelten die allgemeinen Bestimmungen der ZPO.



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